TSV Großdeinbach 1897 eV
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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Großdeinbach 1897 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in der Albert-Schweitzer-Straße 17 73527 Schwäbisch Gmünd
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd (Registernummer: VR 108) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind weiß-rot. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf  Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ( natürliche Personen ). Ehrungen regelt die Ehrungsordnung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt über einen Beschluss des Vorstands, aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahme-antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Aufnahme-gebühr wird nicht erhoben. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Mitglieder des TSV Großdeinbach können gleichzeitig Mitglieder in anderen Turn- und Sportvereinen sein. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres gültig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied: die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt, die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss, hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss, ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen, mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Ausschuss nicht zu.

§ 6 Beiträge, Dienstleistungen und Aufwandsersatz

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversamm-lung können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird. Mitglieder, die Ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Not geraten sind. Über die Beitrags-entrichtung in diesem Punkt entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB. Einzelheiten hierzu regelt die Finanzordnung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein, durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandsteams durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Schwäbisch Gmünd – Großdeinbach unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  • Erstattung des Jahresberichts durch eines der vier Mitglieder des Vorstandsteams
  • Erstattung des Kassenberichts durch den Leiter des Finanzwesens
  • Berichte des Protokollführers
  • Berichte der einzelnen Abteilungsleiter
  • Entlastung des Ausschusses
  • Neuwahlen
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Ausschussmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Schriftführer oder beim Leiter der Öffentlichkeitsarbeit eingereicht werden. Später eingegangene Anträge können nicht mehr behandelt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
 Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung von 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Der Ausschuss

Dem Ausschuss gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
  • bis zu 6 weitere Beisitzer/innen

Der Ausschuss ist mindestens vierteljährlich von einem Mitglied des Vorstandsteams einzuberufen. Die Beschlüsse des Ausschusses/Vereinsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Finanzwesens. Über die Beschlüsse ist im Protokollbuch entsprechend einzutragen. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins. Die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes. Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art. Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§12 Der Vorstand

Den Vorstand bilden- Das Vorstandsteam, bestehend aus:

  • Leiter des Wirtschaftsbereiches
  • Leiter des Finanzwesens
  • Leiter des Sportbereiches
  • Leiter der Öffentlichkeitsarbeit- Der/die Schriftführer/in Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die vier Leiter im Vorstandsteam. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die vorstehenden Ämter im Vorstandsteam könne nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach Wirksamkeit der Satzungsänderung werden die Leiter des Wirtschaftsbereiches, des Finanzwesens und der/die Schriftführer/in für 2 Jahre, des Sportbereiches und der Öffentlichkeitsarbeit für 1 Jahr
gewählt. Bei den folgenden Wahlen werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Zuständigkeiten können in einem Aufgaben-verteilungsplan festgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben bis zu Euro 250.- allein. Bei Entscheidungen darüber hinaus ist der Ausschuss zu hören. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Finanzwesens. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats/Ausschuss bedarf.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäfts- und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Ausschuss gegründet. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, bzw. durch dessen Stellvertreter/in geleitet. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Hauptversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungen verwalten, die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsmäßige Zwecke, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen: Verweiszeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des VereinsAusschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 17 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat/Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung jährlich gewählt.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.06.2005 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 08.03.2002. Sie tritt mit Ihrem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Großdeinbach, den 03.06.2005

TSV Großdeinbach 1897 e.V.

Albert-Schweizer-Straße 17
73527 Schwäbisch Gmünd

Mobil: 0171 3348302

eMail: poststelle@tsv-grossdeinbach.de

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